Ist die Gebäudeversicherung ein Bestandteil der Nebenkosten?
Tatsächlich dürfen Vermieter die Gebäudeversicherung auch in die Nebenkosten(abrechnung) mit aufnehmen und so auf die Mieter umgelegt werden, da sie als Bestandteil der Wohnnebenkosten oder aber auch, je nach Ansicht, ein Teil der Betriebskosten gelten. Da aber auch die Betriebskosten über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden, soll die Zuordnung hier nicht Gegenstand der Diskussion sein. Immer wieder geben diese Abrechnungen Anlass zu Streitigkeiten, die nicht selten sogar vor einem Gericht enden. Die Umlagefähigkeit wird jedoch durch die Verordnung zur wohnwirtschaftlichen Berechnungen II.B.V. im Punkt 13 geregelt, danach ist eine Umlegung entsprechender Kosten auf die Mieter erlaubt.
Nebenkostenabrechnung – wie viel Kontrolle haben die Mieter wirklich?
Mieter haben mit Hilfe einer präzisen Abrechnung, die alle umlagefähigen Posten einzeln aufführt, und zuvor bereits im Mietvertrag fest verankert worden sind, eine geringe Kontrollmöglichkeit. Handelt es sich jedoch um eine unzureichende Aufschlüsselung der Kosten, so könnte dies eine so genannte “überraschende Klausel” sein, die nach dem BGB zur Nichtigkeit führen würde, daher ist eine transparent und akkurat geführte Aufschlüsselung erforderlich. Auch die Grundlagen der Berechnung können von den Mietern eingesehen und unter Umständen beanstandet werden, was dementsprechend auch für Dienstleistungen, die durch Dritte, wie hier die entsprechende Versicherung, gilt. Dennoch muss auch der Vermieter bei der Abrechnung einiges befolgen bzw. beachten. Es ist nur der Anteil an der Gebäudeversicherung vom Mieter zu tragen, der sich nach der Anzahl der Quadratmetern richtet und muss so entsprechend durch alle Mieter geteilt werden. Mag das für einen Laien wie eine Kleinigkeit wirken, so ist der juristische Hintergrund dennoch durchaus beachtlich.
Müssen Änderungen vom Mieter genehmigt werden?
Ändert sich die Police oder der Vertrag an sich und kommt es dadurch eventuell zu erhöhten Kosten auf der Mieterseite, so sind diese dennoch rechtmäßig, auch wenn es dabei auf die Zustimmung des Mieters gar nicht ankommt. Dieser hat dann nur noch die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Allerdings lässt sich festhalten, dass, auch wenn eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, Verständigungen zwischen den Parteien Streitigkeiten und weitere Kostenaufwände im Nachhinein vermeiden können. Weitere Informationen finden Sie auch unter gebaeudebrandversicherung.de