Als Grundstück wird ein gewisses Stück Land bezeichnet, welches auf Anordnung einer Behörde vermessen wurde. Dabei spielt der Zweck der Vermessung zunächst noch keine Rolle. Das Grundstück ist nur ein Teil eines bestimmten Gebietes, welches in der Behördensprache als Flur bezeichnet wird. Wird auf Anordnung der Behörde bestimmt, dass auf diesem Grundstück ein Gebäude oder eine Straße errichtet werden soll, so wird dieses Stück Land als Baugrundstück bezeichnet.
Die rechtliche Seite
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Grundstück nur als eine Sache angesehen. Das vermessene Grundstück im behördlichen Sinne wird vom Liegenschaftsamt verwaltet. Beim Liegenschaftsamt sind alle Grundstücke einer Stadt aufgeführt, welche bereits in irgendeiner Art und Weise bereits einmal vermessen wurden. Ein Baugrundstück, welches auch als Hauptgrundstück bezeichnet werden kann, ist das Stück Land, auf dem das Haus errichtet ist. Das Stück Land, auf dem eine zum Haus gehörende Garage aufgestellt wird, ist laut Liegenschaftsamt ein Nebengrundstück. Jede Behörde einer Stadt besitzt ein Grundbuchamt. Dort sind alle Grundstücke innerhalb der örtlichen Grenzen einzeln aufgeführt und durchlaufend nummeriert. In diesem Grundbuchamt ist der Besitzer eines jeden Grundstücks aufgeführt. Ohne die Zustimmung des Besitzers darf mit diesem Grundstück nichts geschehen, keine Veräußerung und auch keine Bebauung. Damit man auf einem Grundstück ein Haus bauen darf, ist die baurechtliche Zustimmung erforderlich. Liegt diese Genehmigung des Bauamtes nicht vor, so darf auf diesem Grundstück kein Gebäude errichtet werden, noch nicht einmal ein Stall oder ein Fahrradschuppen. Wer ein Haus auf diesem Grundstück errichtet, kann es entweder von der Stadt kaufen oder das Grundstück auf Erbpacht für 99 Jahre bekommen. Für diese Erbpacht zahlt der Hausbesitzer einen bestimmten Betrag an die Stadtverwaltung.