Die Weitergabe einer Wohnimmobilie an die nachfolgende Generation ist mit vielen Risiken behaftet. Immer mehr Eltern wünschen die Schenkung zu Lebzeiten an ihre Kinder. Dies hat oft auch steuerliche Gründe.
Schenkungen aus steuerlichen Gründen?
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass der familiäre Immobiliennachfolger alle 10 Jahre neu von den Steuervorteilen profitieren kann. Die Steuerbelastung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann so im Laufe der Jahrzehnte erheblich gesenkt werden. Eine Schenkung der selbst bewohnten Immobilie kann im schlimmsten Falle den Herauswurf durch den neuen Eigentümer nach sich ziehen.
Immobilienübergaben am Besten nur mit Sicherung
Meist ist bei Schenkungen zu Lebzeiten an eine Immobilie gedacht. Falls der Schenkende diese selbst bewohnt sollte er sich dieses Recht auch weiterhin sichern. Das hat jeweils Vor- und Nachteile sowohl für den Schenkenden, als auch für den Beschenkten. Behält der Schenkende sich das Wohnrecht vor, so hat der neue Eigentümer nur äußerst eingeschränkte Rechte an seinem neuen Eigentum.
Welche Nachteile muss der Beschenkte in Kauf nehmen?
Das Recht, in der verschenkten Immobilie wohnen zu bleiben wird in aller Regel auch im Grundbuch eingetragen. Ein Verkauf oder gar eine Vermietung durch den neuen Eigentümer wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen, doch sehr eingeschränkt. Eine Vermietung wäre nur in einem Mehrfamilienhaus möglich. Der Verkauf ist ziemlich unlukrativ, denn jeder Käufer würde diese Rechte in Anrechnung bringen. Dies schmälert den Kaufpreis enorm.
Außerdem muss der neue Eigentümer damit rechnen alle Kosten, die nicht zur verschleißbedingten Abnutzung gehören auch tragen zu müssen. Der Schenkende hat sich alle Gebrauchsrechte vorbehalten, deshalb muss er auch die gebrauchsabhängigen Reparaturen selbst bezahlen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die „Schenkung mit der warmen Hand“ für beide Seiten eine große Vertrauenssache darstellen. Beide Vertragspartner gehen Risiken ein, haben jedoch auch Vorteile in Form einer Schenkungssteuer Ersparnis. Dies ist im beiderseitigen Interesse denn diese Steuer betrifft schließlich auch das Vermögen des Schenkenden.
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